Satzung des Fördervereins des Teilstandortes Schwaney des Grundschulverbundes Altenbeken-Buke-Schwaney e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen:
„Förderverein des Teilstandortes Schwaney des Grundschulverbundes Altenbeken-
Buke-Schwaney e.V.“ und hat seinen Sitz in der Brokstraße 39, 33184
Altenbeken/Schwaney.
Das erste Geschäftsjahr ist das Schuljahr 2005/2006.
Ab 2009 ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch
-
die ideelle und materielle Förderung von Projekten und Veranstaltungen des
Teilstandortes Schwaney, insbesondere ihrer wissenschaftlichen, musischen,
sportlichen, gemeinschaftsfördernden und sozialen Einrichtungen und
Initiativen,
-
Förderung von Veranstaltungen zur Öffnung der Schule und Zusammenarbeit
mit außerschulischen Einrichtungen,
-
unterstützende Zusammenarbeit mit der Schulkonferenz,
Hilfe für Schüler, die aus sozialen oder finanziellen Gründen die
Bildungsangebote der Schule oder des Vereins nicht voll in Anspruch nehmen
können.
2. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der
Verein durch Beiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen auf Beschluss des
Vorstandes bereit.
3. Die Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 ff AO (Abgabenverordnung, siehe: Steuerbegünstigte Zwecke).
Er ist überparteilich und überkonfessionell.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Auslagen von Vereinsmitgliedern, die im Interesse des Vereins erfolgen,
können nur ersetzt werden, wenn der Fördervereinsvorstand vor der finanziellen
Aufwendung einer Erstattung der aufzuwendenden Mittel und der Mittelhöhe
zugestimmt hat.
4. Niemand darf durch Aufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie
Organisation werden, die sich dem Teilstandort Schwaney verbunden fühlt und
deren Aufgaben fördern möchte.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3. Die Mitglieder müssen dem Vorstand Änderungen ihrer Wohnanschriften
mitteilen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch Tod
-
durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Kündigung mindestens
drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt
werden muss. In besonderen Fällen behält sich der Vorstand vor,
Einzelfallregelungen zu treffen.
-
durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn
ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Das Mitglied kann dagegen
innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf
Auszahlung eines Wertausgleiches am Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeiträge / Spenden
1. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen und hinreichend bekannt gegeben.
2. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis spätestens zum
Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
3. Über den gültigen Mitgliedsbeitrag hinaus können Mitglieder und
Nichtmitglieder Beträge in beliebiger Höhe an den Verein spenden. Über die
Annahme einer Spende entscheidet der Vereinsvorstand.
4. Bei Austritt aus dem Verein erhalten die Mitglieder keinerlei Rückerstattungen
von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen. Gleiches gilt für den Fall von
Satzungsänderungen mit Auswirkung auf die Mitgliedsbeiträge.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der
Mitglieder oder bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder
sein/seine Stellvertreter/in.
2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
-
der Jahresbericht
-
der Kassenbericht
-
die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes
3. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen
mindestens sieben Kalendertage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.
4. Über Beratung und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die von
Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
5. Jedes Vereinsmitglied bzw. jede Organisation hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme und besitzt sowohl aktives als auch passives
Wahlrecht.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.).
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
-
Vorsitzende/r
-
stellvertretende/r Vorsitzende/r
-
Kassenwart/-in
2.. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden lediglich ihre
nachgewiesenen notwendigen Ausgaben erstattet.
3. Der Vorstand wird unterstützt durch den Beirat. Den Beirat bilden die
Schulleitung, die/der Elternpflegschaftsvorsitzende des Teilstandortes Schwaney und
die/der Spielplatzbeauftragte.
Der Beirat kann auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB
gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§9 Beschlussfassung
1. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der
Beratung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist.
3. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn ein
aktueller Anlass dringend eine Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit
entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann in einer zu diesem Zweck einzuberufenden, außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
seine Auflösung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Teilstandort Schwaney mit der Auflage, diese Mittel im Sinne des Vereins zu
verwenden.
§11 Mangelnde Rechtsfähigkeit
Der Verein soll bis zur Eintragung oder falls er die Rechtsfähigkeit nicht erreicht oder
wieder verliert, als nicht rechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem
Fall verpflichtet, in allen von im Namen des Vereins vorgenommenen
Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die
daraus oder in jedem Zusammenhang damit entstandenen Verbindungen nur mit
dem Vereinsvermögen haften.
§12 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.07.2005 beschlossen
und tritt am gleichen Tag in Kraft.